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Grenzgänger: KVG oder Versicherung im Wohnland?

7. August 2026 · Redaktion

Das Optionsrecht

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus einem EU-/EFTA-Staat unterstehen grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht. Sie können sich aber vom KVG befreien lassen und sich stattdessen im Wohnland versichern – das sogenannte Optionsrecht («droit d'option»).

Die drei Möglichkeiten

  1. Schweizer Grundversicherung (KVG) – Behandlung in der Schweiz und, je nach Wohnland, auch dort.
  2. Gesetzliche Versicherung im Wohnland (zum Beispiel CMU in Frankreich, GKV in Deutschland).
  3. In einzelnen Ländern zusätzlich eine private Versicherung im Wohnland.

Wichtig zur Frist

Das Wahlrecht muss meist innerhalb von drei Monaten ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. Wird die Frist verpasst, gilt automatisch die schweizerische Versicherungspflicht. Der Entscheid ist in der Regel unwiderruflich, solange die Grenzgängersituation andauert.

Vorgehen

Lassen Sie die Prämien der Schweizer KVG-Varianten für Ihre Familie rechnen und stellen Sie sie den Kosten und Leistungen im Wohnland gegenüber. Für Familienangehörige ohne eigenes Erwerbseinkommen kann die Rechnung anders ausfallen als für die erwerbstätige Person.

Quellen

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